Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

der MineralBrunnen RhönSprudel Egon Schindel GmbH, 36157 Ebersburg-Weyhers

- nachstehend Brunnen genannt -

 

§ 1

(1) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer. Sie sind ausschließlich verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen i.S.v. § 310 BGB.

(2) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

 

§ 2

(1) Die Angebote des Brunnens sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Brunnen wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 3

(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.

(2) Wird der Brunnen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Brunnen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockade, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl der Brunnen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

(3) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Brunnen zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

 

§ 4

(1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als "Mehrwegemballagen") bleiben im Eigentum des Brunnens und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.

(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich dem Brunnen zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit den vom Brunnen gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, können von dem Brunnen infolge der nicht vertragsgemäßen Rückgabe abgelehnt werden. Diese sowie irrtümlich angenommene Mehrwegemballagen werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so kann der Brunnen sie freihändig verkaufen. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann der Brunnen über die Emballagen sonst wie ersatzlos verfügen.

(3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb des Brunnens.

(4) Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Auszug über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer in Textform, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.

(5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Mehrwegemballagen zurück, als er bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, die Annahme der überzähligen Mehrwegemballagen zu verweigern bzw. diese dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5

(1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand in Höhe der am Markt üblichen Sätze, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Brunnen ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen.

 (2) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt und der Brunnen erteilt eine gesonderte Leergutabrechnung. Im Rahmen und beschränkt durch den Saldo dieser Abrechnung ist der Brunnen verpflichtet Leergut zurückzunehmen. Erfolgen Rücknahmen darüber hinaus, auch im Wiederholungsfall, folgt ein rechtlicher Anspruch hieraus für die Zukunft nicht.

(3) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden - insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung - zu sichern.

(4) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben insbesondere auch Schadensersatzansprüche, gelten im Augenblick des Entstehens, einschließlich aller Sicherungsrechte, dem Brunnen gegenüber als abgetreten.

(5) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen.

 

§ 6

(1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung oder Übereignung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferbedingungen, insbesondere durch eine lückenlose ausreichende Pfanderhebung zu sichern. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte des Brunnens gemäß den nachstehenden Regelungen.

(2) Kommt der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe der mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen nicht nach oder sind diese nicht mehr nutzbar, so kann der Brunnen Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Brunnen einen höheren oder Abnehmer einen geringeren Schaden nachweist.

(3) Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er sie insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist der Brunnen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrwegemballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.

 

§ 7

(1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Brunnen kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinem Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu verlangen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Er behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. 3 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.

(2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen, wenn seine Interessen nachhaltig berührt sind.

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung des Brunnens bedarf.

(4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

 

§ 8

(1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Brunnens (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat, die der Brunnen jetzt und künftig gegen ihn hat.

(2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er dem Brunnen schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Brunnens, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes der von dem Brunnen gelieferten Ware im Voraus sowie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Brunnen kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und dem Brunnen alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf, die dem Brunnen abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer dem Brunnen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Brunnen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Brunnens gegen den Abnehmer um mehr als 20 %, so ist der Brunnen insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.

(4) Der Abnehmer hat dem Brunnen ohne zeitliches Zögern Anzeige darüber zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Brunnen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Brunnen durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer dem Brunnen zu erstatten.

 

§ 9

Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff. gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz "Leihflasche Deutscher Brunnen" und/oder dem Warenzeichen "GDB" gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff. geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.

 

§ 10

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen werden fällig 15 Tage nach Zugang einer Rechnung, spätestens aber mit Übergabe der Ware. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug so gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.

(4) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird dem Brunnen eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist der Brunnen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

 

§ 11

(1) Für den Gefahrübergang und die Kosten der Übergabe gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 446, 447, 448 BGB. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Brunnen nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Brunnens über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.

(2) Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Brunnens ausgeschlossen.

(3) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

 

§ 12

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

 

§ 13

(1) Bei einem Mangel der Kaufsache gelten die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen nicht abweichend geregelt. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer jedoch keine Rechte geltend machen.

(2) Die dem Abnehmer zustehenden Rechte bei Mängeln der Lieferung beziehen sich nur auf die jeweilige Lieferung. Der Vertrag im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet der Brunnen nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.

(4) Stellt sich bei Prüfung der Ware durch den Brunnen heraus, dass die Mängelrüge des Abnehmers unberechtigt war, kann der Brunnen hierdurch entstandene Prüfkosten ersetzt verlangen.

(5) Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.

(6) § 478 BGB bleibt unberührt.

 

§ 14

(1) Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind vorbehaltlich des Abs. 2 und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Brunnen haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Brunnen nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit die Haftung des Brunnens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Brunnen.

 

§ 15

(1) Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung, die keinen Mangel der Kaufsache darstellt, setzt voraus, dass der Brunnen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt.

 

§ 16

Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 17

(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz des Brunnens.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist der Sitz der Brunnen, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Brunnen ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

 

§ 18

(1) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte eine regelungsbedürftige Lücke auftreten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland